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Richtige Stossrichtung der «Weiterentwicklung IV», aber weiter ungelöste Sanierung

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Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) befürwortet in seiner Stellungnahme die Stossrichtung der «Weiterentwicklung der IV» und ihrer Ausrichtung auf die Zielgruppen der Kinder, Jugendlichen und psychisch erkrankten Versicherten. Er schlägt jedoch konkretere Bestimmungen an verschiedenen Stellen der Verordnung vor. Gleichzeitig betont er, dass nachhaltige strukturelle Massnahmen im Rahmen einer weiteren Revision des IV-Gesetzes notwendig sind, um eine eigentliche Sanierung der IV zu erreichen.

Der SAV begrüsst grundsätzlich die Kompetenz des EDI, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dachverbänden abzuschliessen, um die (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und sich finanziell daran zu beteiligen. Der Verein Compasso nimmt bereits heute eine Schlüsselrolle in der beruflichen Eingliederung wahr. Aus Sicht des SAV muss diese Ausgangslage aber zwingend zur Folge haben, dass die Freiheiten der Arbeitgeber im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit in keiner Art und Weise eingeschränkt werden dürfen. Das heisst insbesondere, dass die Zusammenarbeitsvereinbarungen keinesfalls dazu missbraucht werden, den Arbeitgebern Pflichten (wie beispielsweise Eingliederungsquoten) aufzuerlegen, die über die vereinbarte Zusammenarbeit hinausgehen.

Ebenfalls unterstützt der SAV den neu eingeführten Anspruch auf Vorbereitungsmassnahmen für Versicherte, die Schwierigkeiten bei der ersten Berufswahl haben. Beim Instrument der Früherfassung hingegen vermissen die Arbeitgeber im vorliegenden Entwurf eine Orientierungshilfe bei der Frage, wann eine Meldung zur Früherfassung angezeigt ist. Diese Hilfe ist umso wichtiger, da eine solche Meldung zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört.

Bei der Bemessung des IV-Grades müssen nach Ansicht der Arbeitgeber die leidensbedingten Einschränkungen weiterhin separat ermittelt werden und nicht, wie neu vorgeschlagen, bereits im Rahmen der Abklärungen durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD). Die Bestimmung der leidensbedingten Einschränkungen setzt genaue Kenntnisse des Arbeitsmarkts voraus.

Der Beitrag Richtige Stossrichtung der «Weiterentwicklung IV», aber weiter ungelöste Sanierung erschien zuerst auf Schweizerischer Arbeitgeberverband.


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